Fragenkatalog
Wir sind bewusst, dass bei Beschäftigung von Haushaltshilfe oder anderen Angestellten viele Fragen entstehen. Es betrifft besonders solche Situationen, wenn ihre Beschäftigte aus anderen Ländern kommen, z.B. aus Polen, Ungarn oder Slowakei. Hier können Sie die häufigsten Fragen finden. Wir haben diese Fragen in zwei Bereichen geteilt, die Privathaushalt betreffen:
Arbeitgeberservice
Sie können auf uns rechnen, wenn es sich z.B. um Anmeldungen beim Finanzamt und beim Sozialversicherungsträger (Krankenkasse), Durchführung der monatlichen Lohnsteueranmeldung und der monatlichen Sozialversicherungsmeldung, Sendung zu Ihnen die Lohnabrechnung handelt. Gegebenfalls können wir für Sie den Antrag auf eine Betriebsnummer bei der Arbeitsagentur stellen.
Viele von Ihnen sorgen sich für die Konsequenzen von solchen Veränderungen wie Ausscheidung vom Arbeitnehmer, Änderung des Lohns/Gehalts oder der Familienverhältnisse vom Arbeitnehmer. In solcher Situation sollen Sie ein E-Mail zu uns nachzuschicken, um unsere Hilfe zu bekommen.
Nein, wir erbringen diese Leistung nicht, aber wir können Ihre Lohnbuchhaltung übergeben. Es ist jedoch auf Privathaushalte orientiert, deshalb sollen Unternehmen oder andere Organisationen eine Hilfe bei Buchhaltung woanders suchen.
Wir erbringen unsere Leistungen nicht nur den Privathaushalten, aber ebenfalls den Unternehmen oder anderen Organisation. Es ist aber zu beachten, dass die Unternehmen und andere Organisationen sowohl eine Lohnbuchhaltung als auch eine Finanzbuchhaltung brauchen. Wir haben diese Leistungen im unserenAngebot nicht.
Es handelt sich hier um so genannte „Minijobs“ und „450-Euro-Job“, an die wir keine Interesse jetzt haben.
Ja, es betrifft aber nur diese Leistungen, die im Punkt 1 erwähnt wurden.
Caresenior24 bietet Ihnen das Arbeitgeberservice, das nur ….. pro Monat kostet. Es betrifft nur einen Arbeitnehmer. Für jeden weiteren Arbeitnehmer ziehen wir auch …. pro Monat ein.
Wir geben Ihnen eine Quartalsrechnung.
Es ist genug eine E-Mail an uns zu schicken. Wir bestätigen Ihre Kündigung unverzüglich und dann schicken die Rechnung, die natürlich nur den Zeitraum der Benutzung vom unseren Arbeitgeberservice betrifft.
Der ganze Prozess, um Benutzung unseres Services zu beginnen, ist sehr einfach. Erst machen Sie sich vertraut mit unseren Leistungen, dann sollen Sie bereit zur Bestellung sein. Während Bestellung antworten Sie auf Fragen und geben notwendige Daten, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer betreffen. Möchten Sie unsere Kunde werden, klicken Sie bitte auf „Kostenpflichtig bestellen“. Wir senden Ihnen dann natürlich eine E-Mail mit der Bestätigung von Ihrer Bestellung. Haben Sie weitere Fragen, schicken Sie bitte eine E-Mail an uns oder rufen Sie uns an.
Etappe 1. Informationen über Arbeitgeber
Etappe 2. Informationen über Arbeitnehmer
Etappe 3. Andere notwendige Informationen
Etappe 4. Bestellung beenden – Klicken
Sie können auf unserer Seite einen kurzen Überblick über die Daten im Formular finden. Meistens sind sie ähnlich zu diesen Daten und Information, die bei Anmeldung notwendig sind. Andere Daten sollen Sie sofort ergänzen.
Leider ist es nicht bei uns möglich. Wir bieten keine Möglichkeiten von z.B. telefonischer Datenüberweisung an.
Haben Sie dringende Fragen, rufen Sie uns bitte an. Wir bieten Ihnen natürlich eine Möglichkeit der telefonischen Beratung. Es betrifft besonders Situationen, wenn Sie manche notwendige Informationen auf unserer Seite nicht finden können.
Sie können alle notwendigen Informationen im unseren Fragenkatalog finden. Da befinden sich die häufigsten Fragen und Antworten, die unser Arbeitgeberservice betreffen. Füllen Sie bitte den Anfrageformular aus.
Die notwendigen Informationen sind dieselbe Daten, die bei der Anmeldung nötig sind. Wir brauchen diese Daten, um die Lohnabrechnung durchzuführen. Sie können alle notwendigen Informationen aus unserer Seite herunterladen.
Wir senden die Lohnabrechnung per Post und Sie erhalten diese Abrechnung zwischen 23. und 25. Tag jedes Monats. Mit Fälligkeitstagen für Beitragsnachweise und Zahlungen können Sie sich durch AOK – Website bekannt machen. Sie erhalten die Lohnabrechnung in zwei Exemplaren – ein für Arbeitgeber und ein für Arbeitnehmer.
Ja, natürlich. Sie werden Formulare zur Einzugsermächtigung nach der ersten Zahlung beim Sozialversicherungsträger und Finanzamt als Arbeitgeber bekommen. Es empfiehlt sich eine Einzugsermächtigung in Betracht zu ziehen, um die Zahlungstermine einzuhalten.
Die Lohnzahlung wird an den Arbeitnehmer durchgeführt. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden jedoch von Ihnen an den Sozialversicherungsträger und das Finanzamt überwiesen. Es ist anhand der Unterlagen gemacht, die Sie von uns bekommen.
Sie können auch Einzugsermächtigung erteilen, was wir oben erwähnt haben (siehe Punkt 18.).
Der Arbeitnehmer kann natürlich selbst eine bestimmte Krankenkasse wählen. Entscheidet er sich nicht, melden wir ihn bei AOK – Bayern, weil alle Mitgliedern das Recht zu dieser Krankenkasse haben. Es macht keinen Unterschied, wo Sie wohnen. Außerdem ändert sich die Tarife nicht.
Wird der Arbeitnehmer 55 Jahre alt, ist eine neue Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für ihn auch möglich. Bitte halten Sie in diesem Fall die Bescheinigung E 104 bereit. Man soll den Antrag auf diese Bescheinigung beim letzten gesetzlichen Versicherungsträger (also z.B. in Polen oder Slowakei) stellen.
Beschäftigung von Personal
Möchten Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen, brauchen Sie einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Da soll die Bezahlung bestimmt werden, weil von ihrer Höhe entschieden wird, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtes Arbeitsverhältnis oder nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Man spricht vom sozialversicherungspflichtes Arbeitsverhältnis, wenn Lohn oder Gehalt 450 Euro pro Monat überschreitet.
Der Unterschied ist ganz einfach – eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung betrifft Arbeitsverhältnisse mit einem monatlichen Gehalt in der Höhe von mehr als 450 Euro. Man soll es dann beim Sozialversicherungsträger und beim zuständigen Finanzamt anmelden. Es gibt bestimmte, monatliche Meldungen für jeden Arbeitnehmer, die durchgeführt werden müssen.
Es betrifft Arbeitnehmer mit einem Gehalt, der nicht mehr als 450 Euro pro Monat beträgt. Die geringfügige Beschäftigung ist für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, gilt nur die Rentenversicherungspflicht. Man kann jedoch von Rentenversicherungspflicht befreit werden. Es gibt natürlich auch ein paar anderen Besonderheiten, die mit geringfügiger Beschäftigungverbunden sind.
Jede Person kannn ein Arbeitgeber sein und so als solcher im Vertrag betrachtet werden. Für viele von Pflegebedürftigen ist es leider nicht möglich alle notwendigen rechtlichen oder amtlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Also wenn ein Pflegebedürftiger als Arbeitgeber bezeichnet ist, entscheidet er sich meistens für eine Handlungsvollmacht für Angehörige.
Viele von unseren Kunden möchten wissen wie die steuerliche Behandlung des Arbeitgebers sieht aus, weil die Aufwendungen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Der Pflegebedürftige ist aber auch sehr häufig Rentenbezieher und deshalb werden keine Steuererklärungen benötigt. Es ist aber zu beachten, dass die Verlagerung des Arbeitgeberschafts sinnvoll sein kann. Erfahren Sie mehr im Punkt 26.
Die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Pfleg- und Haushaltshilfen hängt von den persönlichen steuerlichen Bedingungen des Arbeitgebers ab. Zu unseren Aufgaben gehört aber dieses Thema nicht, deshalb empfehlen wir Kontakt mit dem Steuerberater aufzunehmen. So können Sie viel mehr davon erfahren und sichere Informationen erhalten.
Im Grunde braucht man keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Es ist aber zu beachten, dass die Verpflichtung, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses und dem Arbeitnehmer gegeben
Es gibt viele Internetseiten, wo Sie weitere Informationen zu diesem Thema finden können. Haben Sie aber irgendwelche Zweifeln, können Sie natürlich unsere Beratung nutzen.
Sie können natürlich eine Unterstützung in solchen Situationen bekommen. Im Krankheitsfall bzw. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers steht Ihnen Lohnfortzahlungspflicht für den Zeitraum von maximal sechs Wochen zur Verfügung. Besteht weiterhin die Arbeitsunfähigkeit tritt die Krankenkasse für die Lohnfortzahlung ein.
Natürlich ist es möglich, dass sie eine selbständige Arbeit anbietet. Sie können aber das prüfen, obwohl es meistens schwer nachweisbar ist. Wir empfehlen dann eine Arbeitsvertrag abzuschließen. Wird danach eine Scheinselbständigkeit durch Sozialversicherungsträger festgestellt, ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung von den Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet.
Bezieht man innerhalb eines Kalenderjahrs Monate kein Einkommen bezieht, sollte man am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Jahreseinkommen wird dem Jahrestarif untergezogen, der - insbesondere wenn Monate ohne Lohn dabei waren – eine geringere Steuerbelastung ermittelt. Das Finanzamt stattet dann die zu viel gezahlten Lohnsteuer (Einkommensteuer) zurück.
Die ausländischen Versicherungen werden in Deutschland nicht anerkannt, deshalb eine Anmeldung bei deutscher Krankenkasse nötig ist. Beachten Sie bitte darauf!
Bei der Sozialversicherung haben Sie solche Möglichkeit, weil das Modell der Einkommensteuer mit einem Tarif für die jährliche Besteuerung gibt es dabei nicht. Ein fester Prozentsatz für die Sozialversicherung wird unabhängig von der abgezogen.
Solche neue Mitgliedschaft nach der Vollendung des 55. Lebensjahrs ist nun möglich. Es ist zu empfehlen eine Bescheinigung E 104 vorbereitet zu haben. Man soll einen Antrag beim den letzten Versicherungsträger stellen, also z.B. im Heimatland des Arbeitnehmers.
Sie haben eine große Freiheit bei Gestaltung des Arbeitsvertrags. Es ist aber zu beachten, dass Sie das Recht und andere gesetzliche Vorgaben nicht verletzen. Die Arbeitszeit kann flexibel reguliert sein, sie können sich also auch für weniger als 40 Stunden pro Woche entscheiden oder anders Arbeitszeit teilen. Infolge kann ein Arbeitnehmer weniger Lohn erhalten (im Fall von geringerer Arbeitszeit).
Achten Sie bitte: der maßgebliche Rahmenvertrag des Hausfrauenbundes und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sieht die 38,5 Stunden-Woche vor.
§3 BUrlG reguliert den Urlaubsanspruch und Sie können da erfahren, dass der Beschäftigte Recht zum Urlaub hat, der mindestens 24 Werktage pro Jahr beträgt.
Die Lohnsteuerklasse folgt aus den persönlichen Voraussetzungen des Steuerpflichtigen. Die zuständige Behörde trägt sie auf der Lohnsteuerkarte ein.
Ihr Arbeitnehmer kann die Lohnsteuerklasse wechseln möchten – die Änderungen der Voraussetzungen sollen durch das Finanzamt mitgeteilt werden.
Unter einem geldwerten Vorteil versteht man alle Sachleistungen, die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit bekommt. Dazu gehören z.B. die Dienstwagen, die für Privatfahrten genutzt werden. Es ist zu beachten, dass diese Leistungen eine Versteuerung unterliegen.
Ein geldwerter Vorteil ist besonders wichtig, wenn es sich um 24-Stundenpflege handelt. Viele von Haushalts-/Pflegehilfen wohnen im Haushalt des Arbeitgebers und erhalten da die Unterkunft und Verpflegung. Diese Leistungen sind auch zu versteuern.
Die Beiträge wurden im Falle der 24-Stunden-Pflege durch Finanzverwaltung festgestellt und seit 2014 erheblich erhöht:
223,00 € (bis 2014: 183,60 €)
229,00 € (bis 2014: 224,00 €)
Gesamt:
452,00 € (bis 2014: 407,60 €)
Hinweise: Sie können den Gehaltsrechner der AOK nutzen, um zu erfahren, wie viel Steuern und Sozialversicherung unter Einbeziehung des geldwerten Vorteils zu zahlen sind.
Ein ausländischer Arbeitnehmer hat einen Rentenanspruch, wenn er in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Man muss aber natürlich alle notwendigen Voraussetzungen dabei erfüllen. Es handelt sich u.a. um Einzahlung mindestens 60 Monate Beiträge. Erfüllt man diese Voraussetzung nicht und kommt man in seiner Heimat zurück, hat man das Recht zur Erstattung. Wenn man aber wieder nach Deutschland kommt und die Rentenversicherungsbeiträge abermals einzahlt, geht alles weiterhin. Sie können weitere Informationen darüber auf Internetseite der Deutschen Rentenversicherung erfahren.
Wenn die Haushalts-/Pflegehilfe in Deutschland arbeiten, sind sie verpflichtet die Einzahlungen in die Rentenkasse zu machen. Deshalb haben sie dann das Recht zum Zahlung einer Rente. Beachten Sie bitte, dass wenn ein ausländischer Arbeitnehmer in seiner Heimat zurückkommt, soll er die Deutsche Versicherung über seine richtige Adresse im Heimatland informieren. Darunter haben Sie einen Beispiel wie es nach Ende der Beschäftigung in Deutschland vorläuft kann: